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Einfamilienhäuser: Gute Nachrichten für Erbengemeinschaften mit Immobilien

Foto: Dirk Sattler / IMAGO

Deutschlands höchstes Finanzgericht hat seine Rechtsprechung für Immobilienerben geändert: Für den Verkauf einer Immobilie, die zum Nachlass einer Erbengemeinschaft gehört, dürfen die Finanzämter keine Einkommensteuer verlangen. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem Urteil entschieden  .

Vor den Bundesfinanzhof gezogen war ein Mann, der 2015 die Immobilien einer Frau geerbt hatte, gemeinsam mit deren zwei Kindern. 2017 wurde die Erbengemeinschaft aufgelöst. Der Mann übernahm letztlich den gesamten Besitz und verkaufte diesen Anfang 2018.

Das Finanzamt verlangte daraufhin Einkommensteuer, da der Mann nach Einschätzung der Beamten einen Teil des Besitzes gekauft hatte. Rechtsgrundlage war eine für »private Veräußerungsgeschäfte« geltenden Vorschrift. Sie lautet: Wer eine Immobilie innerhalb von zehn Jahren nach dem Kauf weiter veräußert, muss Einkommensteuer zahlen.

In der ersten Instanz vor dem Finanzgericht München hatte der Mann 2021 noch verloren. Der IX. Senat des BFH kam nun aber zu dem Schluss, dass die Übernahme des Erbteils der beiden Kinder kein klassischer Immobilienkauf war, und deswegen die entsprechende Vorschrift nicht gilt.

ssu/dpa