Wer nach der Überprüfung seines Einkommensteuerbescheides mit der Sicht des Finanzamtes nicht einverstanden ist, muss das nicht hinnehmen. Gegen fehlerhafte Steuerbescheide kann entweder mit dem Antrag auf schlichte Änderung (Änderungsantrag) oder mit einem Einspruch vorgegangen werden. Es sollte aber vorher genau geprüft werden, welcher der richtige Weg ist.

Beide erfordern die Einhaltung der einmonatigen Frist ab Zugang des Steuerbescheides. Der Änderungsantrag bietet bei einfachen Sachverhalten Vorteile. Eine schlichte Änderung kommt beispielsweise in Betracht, wenn bestimmte einzelne steuermindernde Aufwendungen (wie Werbungskosten oder Sonderausgaben) bei der Erstellung der Steuererklärung schlicht vergessen wurden. Für den Änderungsantrag sind – anders als beim Einspruch – keine Formvorschriften zu beachten. Er kann auch mündlich gestellt werden. Allerdings müssen dem Finanzamt alle gewünschten Änderungen konkret mitgeteilt werden.

Eine Besonderheit des Änderungsantrags ist, dass nur der Bereich überprüft wird, auf den der Steuerpflichtige hinweist. Eine Änderung des Steuerbescheides zum Nachteil des Steuerpflichtigen (sogenannte „Verböserung“) ist dabei ausgeschlossen. Nachteilig ist aber, dass dann andere Punkte nicht mehr vorgebracht werden können. Auch eine spätere Überprüfung des Ursprungsbescheids durch ein Finanzgericht ist dann nicht möglich.

Wer sich also etwa einen späteren Klageweg offenhalten möchte, weil das Finanzamt nicht einlenkt, sollte unbedingt Einspruch einlegen. Beim Einspruch darf das Finanzamt die gesamte Steuererklärung nochmals vollumfänglich prüfen. Das kann sich auch nachteilig auswirken, da das Finanzamt schlimmstenfalls „verbösern“ kann. Darauf muss es aber hinweisen, um dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit zu geben, den Einspruch zurückzunehmen. Vorteil: Mit dem Einspruch kann gleichzeitig die Aussetzung der Vollziehung beantragt werden. Wird diese bewilligt, darf der Steuerpflichtige die geforderte Zahlung zurückhalten. Dies bringt zunächst einen Liquiditätsvorteil. Sollte der Steuerpflichtige letztlich unterliegen, werden Aussetzungszinsen fällig.

Im Ergebnis muss der Steuerpflichtige im jeweiligen Einzelfall die Wahl treffen: schneller und unkomplizierter Änderungsantrag oder ein formeller und umfassender Einspruch. Im Zweifel empfiehlt es sich, vor Ablauf der Frist einen fristwahrenden Einspruch einzulegen.

Die Autorin ist Associate Partner, Rechtsanwältin und Steuerberaterin bei EY.