Anzeige

Düsseldorf (dpa/lnw) - Verwaltungsrichter kommen bei der Einstufung von Klettergärten im Sinne der Corona-Schutzverordnung zu gänzlich unterschiedlichen Ergebnissen. Während eine Kammer des Düsseldorfer Verwaltungsgerichts vor wenigen Tagen zu dem Schluss gekommen war, es handele sich um Freizeitparks, die geschlossen bleiben müssten, kam nun eine andere Kammer desselben Gerichts zu einem genau entgegengesetzten Befund: Ein Hochseilgarten sei eine Sportanlage unter freiem Himmel und der Betrieb zulässig, wenn die Auflagen eingehalten würden (Az.: 26 L 693/21 und 29 L 705/21).

Das Klettern stehe als Sport im Mittelpunkt und sei das Kerngeschäft der Betreiberin, teilte die 29. Kammer am Mittwoch mit. Zusatzangebote seien derzeit ohnehin untersagt. Damit sind die Klettergärten zu einem klaren Fall für das Oberverwaltungsgericht geworden: Dessen Aufgabe ist es, Einheitlichkeit der Rechtsprechung herzustellen, wenn untere Instanzen sich uneinig sind.

© dpa-infocom, dpa:210414-99-201223/2