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Auch Hamburgs Top-Anwalt Gerhard Strate hat mit seinem juristischen Vorgehen gegen die vom Senat erlassene Ausgangssperre, die seit Karfreitag jeweils von 21 Uhr bis 5 Uhr des Folgetages gilt, keinen Erfolg. Das Hamburger Verwaltungsgericht hat einem entsprechenden Antrag auf „Erlass der Regelungsanordnung“ nicht stattgegeben, wie am Donnerstag bekannt wurde. Zu Wochenbeginn hatte es bereits eine ähnliche Entscheidung des Gerichts gegeben.

Die Regelung des Senats habe eine „hinreichende gesetzliche Grundlage“, heißt es in der Begründung und sei „nicht unverhältnismäßig“. Die Gesetzeslage lasse Ausgangsbeschränkungen zu, der dafür notwendige Schwellenwert, hier der Inzidenzwert 100, sei in der Corona-Pandemie in Hamburg „deutlich überschritten.“ Da Hamburg mildere Mittel zuvor angewandt habe, sich die Infektionslage aber weiter exponentiell entwickelt, sei die Ausgangsbeschränkung zu rechtfertigen. „Der Verordnungsgeber legt - im Ergebnis noch - hinreichend nachvollziehbar und schlüssig dar, dass - auch bei Berücksichtigung aller bisher getroffenen Schutzmaßnahmen - eine wirksame Eindämmung der Verbreitung von Covid-19 ohne die Anordnung einer nächtlichen Ausgangsbeschränkung erheblich gefährdet werde“, heißt es wörtlich.

Das Gericht geht auch darauf ein, dass laut Innenbehörde Zweidrittel der Verstöße gegen die derzeit geltenden Kontaktregeln in dem Zeitraum geahndet wurden, in dem nun die Ausgangsbeschränkung gilt. „Sie führt dazu, dass die Normadressaten ihre Wohnungen während dieser Zeit nur noch in einem reduzierten Umfang verlassen werden, was in der Gesamtschau zu einer Verringerung der Sozialkontakte führen wird.“ Angemessen sei eine freiheitseinschränkende Regelung, wenn das Maß der Belastung des Einzelnen noch „in einem vernünftigen Verhältnis zu den der Allgemeinheit erwachsenden Vorteilen steht.“ Sie müsse auch als Teil des vorgesehenen Gesamtkonzepts gesehen werden, „dessen Effizienz von der Addition zahlreicher Einzelmaßnahmen abhängt“.

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Strate, der nach WELT-Informationen gegen den Beschluss zügig Beschwerde einlegen will, hatte seinen Antrag so begründet: „Nach wie vor sprechen wir über eine Krankheit, die in den meisten Fällen mit schwachen oder grippeähnlichen Symptomen einhergeht, der vor allem – auch hinsichtlich der britischen Variante – mit vermehrten Impfungen zu begegnen ist, nicht aber durch Ausgangssperren, die es zuletzt in Hamburg zu Kriegszeiten und unmittelbar nach dem Kriege gegeben hat. Auch ist bei derartigen massiven Eingriffen in Grundrechte zu bedenken, dass die Zahl der auf eine Corona-Infektion entfallenden Todesfälle zur Zeit deutlich zurückgeht.“

Die vorliegenden Zahlen würden nicht erkennen lassen, „dass die angekündigte Ausgangssperre eine verhältnismäßige, grundrechtskonforme Maßnahme wäre. Die Auflage, bei Strafe der Zuwiderhandlung zwischen 21 Uhr abends und 5 Uhr des nächsten Morgens nicht mehr den öffentlichen Raum zu betreten, ist ein unmittelbarer Eingriff in das Grundrecht der Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG). Der Antragsteller muss sich diese drakonische Maßnahme nicht gefallen lassen.“