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Koblenz (dpa/lrs) - Die wegen der Corona-Pandemie derzeit geltende Vorschrift zur Begrenzung der Kundenzahl in großen Lebensmittelläden ist laut Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz nicht zu beanstanden. Die angeordnete Zahl von einer Person pro 20 Quadratmeter für Läden mit einer Verkaufsfläche von mehr als 800 Quadratmetern Verkaufsfläche verstoße nicht gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz, teilte das OVG am Montag in Koblenz mit (Aktenzeichen: 6 B 11642/20.OVG).

Die Antragsstellerin, die drei großflächige Lebensmittelmärkte in Trier betreibt, hatte sich in einem Eilverfahren an das Gericht gewandet, weil sie sich im Vergleich zu kleinen Märkten benachteiligt sah. Denn nach der 15. Corona-Bekämpfungsverordnung ist in Geschäften bis zu einer Verkaufsfläche von 800 Quadratmetern eine Person pro zehn Quadratmetern erlaubt.

Das OVG urteilte, die unterschiedliche Behandlung sei sachlich gerechtfertigt. Großflächige Einzelhandelsbetriebe wiesen ein breiteres Angebot auf als Betriebe mit weniger Verkaufsfläche und seien naturgemäß in der Lage, mehr Kunden aufzunehmen, die potenziell aufeinanderstoßen und zu einer Übertragung der Infektion beitragen könnten.

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Rein rechnerisch könnten sich Kunden zwar in kleineren und größeren Märkten genauso verteilen. «Bei lebensnaher Betrachtung des Einkaufsgeschehens» komme es jedoch an bestimmten Stellen wie an Bedientheken oder an Kassen zu Ansammlungen, die umso größer seien, je mehr Kunden sich im Lebensmittelmarkt aufhielten. Da sei es dann wahrscheinlicher, dass das Abstandsgebots verletzt werde.